■ Sonderausgaben durch Kirchensteuer, Unterhaltszahlungen oder Kinderbetreuungskosten
■ Außergewöhnliche Belastungen etwa durch Krankheit, Pflege oder Heimunterbringung, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen
■ Werbungskosten für lange Arbeitswege, Dienstreisen oder eine doppelte Haushaltsführung, die den ohnehin bereits berücksichtigten Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro um mehr als 600 Euro übertreffen
Das Finanzamt hinterlegt den Freibetrag dann bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die der Arbeitgeber für die Lohnabrechnung abruft.
Die Lohi empfiehlt Beschäftigten, den Arbeitgeber zusätzlich über die Änderung zu informieren, damit die Abzüge auch wirklich korrekt im Dezember berücksichtigt werden.
Wichtig zu wissen: Eine erfolgreiche Eintragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen zieht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das betreffende Jahr nach sich. Der bereits gewährte Steuervorteil sorgt dafür, dass eine mögliche Erstattung entsprechend geringer ausfällt.
Die Last-Minute-Eintragung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen lohnt sich aber dennoch, weil das Geld nicht erst nach Bearbeitung der Steuererklärung im Folgejahr ankommt.